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In nur 3 Schritten zu Ihrem Recht
1. Kosten
// Paketpreise ab 29,- EUR pro Bewertung. Einzelaufträge ab 125,- EUR pro Bewertung.
// Rechtsanwalts- und Gerichtskosten können i.d.R. als außergewöhnliche Belastungen zu 100 % steuerlich geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die Mandatierung Aussicht auf Erfolg hat. Das heißt, sie darf nicht abwegig oder gar mutwillig sein. Im Reputationsrecht ist das nicht der Fall, denn hier verteidigen Sie Ihren guten Ruf.
// Kostenlose Ersteinschätzung: Vereinbaren Sie ein persönliches Gespräch am Telefon und lassen Sie sich von den advokIT Rechtsexperten beraten.
2. Beauftragung
// Sparen Sie sich den Weg zum Rechtsbeistand. Die Beauftragung erfolgt bequem online.
// Wir sind auf Reputations- und Datenschutzrecht spezialisierte Rechtsanwälte und helfen Ihnen schnell und pragmatisch dabei zu Ihrem Recht zu kommen.
// Vorsicht bei Löschungsagenturen. Diese sind nicht befugt, die Löschung von Bewertungen zu verlangen, und verstoßen damit regelmäßig gegen das Gesetz.
3. Guter Ruf, gutes Geschäft!
// Überlassen Sie uns das Rechtliche und freuen Sie sich über Ihre Bewertungen.
// Gute Bewertungen können dazu beitragen, in Suchmaschinenergebnissen höher gelistet zu werden, was die Sichtbarkeit erhöht und mehr Nutzer auf die Website bringt.
FAQs
Allgemeines
Wichtiger Gerichtsbeschluss stärkt Rechte von Unternehmen gegenüber anonymen Online-Bewertungen
Ein jüngst vom Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg gefällter Beschluss markiert einen Wendepunkt für Unternehmen im Umgang mit anonymen Online-Bewertungen. In einem bedeutenden Schritt für den Schutz unternehmerischer Reputation im digitalen Raum entschied das Gericht, dass Betreiber von Bewertungsportalen unter bestimmten Umständen die Identität der Bewertenden preiszugeben haben. Dieses Urteil zeichnet einen fortschrittlichen Weg für den Rechtsschutz digitaler Geschäftsinteressen.
Die Bedeutung des Beschlusses für die Unternehmensreputation
Die Entscheidung des Gerichts findet eine wichtige Balance zwischen der Meinungsfreiheit und dem Recht eines Unternehmens, sich gegen unbegründete oder schädliche Bewertungen zu wehren. Dies ist besonders für Kleinunternehmen von Vorteil, deren Erfolg stark von ihrem Online-Ruf abhängig ist. Sie erhalten nun rechtliche Mittel, um gegen diffamierende Bewertungen vorzugehen.
Konkrete Auswirkungen auf Unternehmen
Für betroffene Unternehmen bedeutet der Beschluss eine Stärkung ihrer Position gegenüber anonymen Online-Kritiken. Sie verfügen jetzt über einen rechtlichen Rahmen, der es ihnen erlaubt, die Überprüfung und gegebenenfalls die Entfernung von rechtswidrigen Bewertungen zu fordern. Der Beschluss trägt zu einem gerechteren Gleichgewicht im Online-Bewertungsprozess bei, indem er Transparenz und Fairness fördert. Dies hilft, die Authentizität und Glaubwürdigkeit von Online-Bewertungen zu steigern und unterstützt den Schutz der digitalen Reputation von Unternehmen.
Ausblick und Empfehlungen für Unternehmen
Der Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg ist ein bedeutender Fortschritt im digitalen Rechtsschutz. Sind Sie mit anonymen Online-Bewertungen konfrontiert und suchen nach effektiven Lösungen, um Ihre Unternehmensreputation zu schützen? Unsere Experten stehen bereit, um Sie bei der Verteidigung Ihrer Rechte und der Optimierung Ihrer Online-Präsenz zu unterstützen. Kontaktieren Sie uns jetzt, um maßgeschneiderte Strategien für Ihren Erfolg im digitalen Raum zu entwickeln.
Weitere Informationen hier.
Grundsätzlich können Sie gegen jede Bewertung vorgehen und haben auch häufig gute Chancen, dass die Bewertung gelöscht wird. Es ist im ersten gleichgültig, ob die Bewertung nur einen Stern zeigt, aber keinen Text, es sich um ein Fake-Profil handelt oder die Bewertenden einfach lügen.
Portalbetreibende wie Jameda und Co. sind, verpflichtet eine Kontrolle durchzuführen, die sich nach den Vorgaben des Bundesgerichtshofs (BGH) richtet. Google, Facebook und Co. müssen danach auf Löschanträge reagieren und haften selbst, sobald der Löschantrag gestellt wurde.
Genauer gesagt haften Portalbetreibende als unmittelbar Störende für die von einem Dritten eingestellten Äußerungen, sobald sie sich Äußerungen zu eigen machen. Der BGH (4.4.2017 – VI ZR 123/16) stellte in diesem Zusammenhang klar, dass Portalbetreibende sich Bewertungen zu eigen machen, wenn sie nach einer inhaltlichen Überprüfung selbstständig Äußerungen abändern oder entfernen bzw. sie auch einfach beibehalten.
Erst nach dieser Prüfung durch die Portalbetreibenden wie Yelp und Co. liegen alle Informationen vor, so dass wir als Rechtsanwalt einschätzen können, ob die Bewertung rechtmäßig ist oder nicht. Dabei genügt es nach Angaben des OLG Braunschweig (18.6.2019 – 2 U 97/18) für eine gewissenhafte Prüfung durch den Portalbetreibenden nicht, wenn sich dieser mit inhaltsleeren Erklärungen des Verfassenden der Bewertung zufriedengibt. In aller Regel gehen die Prüfungen zu Gunsten der Betroffenen aus, wenn der Löschantrag juristisch korrekt gestellt wurde. Keine Sorge, dafür sind wir für Sie da und unterstützen Sie stets pragmatisch und lösungsorientiert.
Auch hier gilt: Es gibt kein Recht im Unrecht! Die Meinungsfreiheit greift auch bei negativen Kommentaren. Sie greift jedoch nicht für solche Portal — Bewertungen, in denen die Konsumenten oder die konkurrierende Person das Ansehen von Unternehmen, des Arztes/der Ärztin oder des Online-Shops mit falschen und nicht nachweisbaren Tatsachen ins Negative ziehen. Fake-Profile, Verleumdungen und Lügen können dem Ansehen massiv schaden und stehen nicht unter dem Schutz der Meinungsfreiheit.
Nur Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen dürfen Rechtsdienstleistungen erbringen. Und genau darum handelt es sich bei den Löschanträgen gegen die fehlerhaften Portal — Bewertungen. Löschagenturen, die Ihnen anbieten gegen eine fehlerhafte Bewertung vorzugehen, können und dürfen häufig nur ein einfaches Schreiben verschicken. Als spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei können wir Sie umfassend mit der notwendigen juristischen Expertise unterstützen.
Best practice
Auch wenn Sie wissen, wer die Beschwerde verfasst hat, ist davon abzuraten, die Person persönlich zu kontaktieren. Gerade wenn eine Nachricht mit der Bitte auf Löschung einer Bewertung vom Unternehmen selbst kommt, kann dies schnell als Bedrohung oder ähnliches angesehen werden. Plattformbetreibende behalten sich häufig vor, Unternehmen enger zu kontrollieren und gegebenenfalls ganz von ihrer Plattform zusperren, wenn der Verdacht von unangemessenem Kontakt zu Bewertenden entsteht. Das ist für Sie auf einer Website, über die Sie möglicherweise Kundschaft gewinnen, nicht förderlich. Unternehmen Sie deshalb lieber nichts auf eigene Faust und kontaktieren hier unseren spezialisierten Rechtsbeistand.
Möchten Sie den Kommentar entfernt wissen, dann gilt: Schweigen ist Gold! – und rufen Sie Ihren Anwalt/Anwältin an. Wenn Sie auf Kommentare reagieren, erschwert das die Rechtsverteidigung durch Ihren Rechtsanwalt/Ihre Rechtsanwältin. Es kann sogar sein, dass dadurch der negative Kommentar unangreifbar wird. Schnell und einfach werden Sie den störenden Kommentar entfernt wissen, wenn Sie uns über unser Online-Formular beauftragen
Eine positive Rezession zu kaufen ist genauso falsch, wie Schmähkritik beziehungsweise unrichtige negative Bewertungen zu verbreiten. Dennoch gibt es Unternehmen, die damit werben gegen ein Entgelt einzelne oder gleich eine Hand voll positiver Bewertungen zu veröffentlichen.
Dieser Weg ist nicht nur unehrlich, sondern kann auch Konsequenzen haben. Einem Gerichtsbeschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. (Beschluss vom 22.02.2019 – 6 W 9/19) zufolge kann Amazon zum Beispiel verlangen, dass Drittanbieter auf amazon.de gekaufte Bewertungen kennzeichnen müssen, wenn die Testenden dafür Geld oder Produkte erhalten haben. Zudem können solche Bewertungen auch leichter enttarnt werden, als es im ersten Moment scheint.
Verbessen Sie also Ihre Gesamtbewertung nicht durch gekaufte Rezessionen, machen Sie mit unserer Hilfe lieber Gebrauch von Ihrem Recht, unangebrachte beziehungsweise Falschbewertungen löschen zu lassen.
Anbieter sozialer Netzwerke müssen offensichtlich rechtswidrige Inhalte innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der Beschwerde löschen oder sperren. Das betrifft vor allem rechtswidrige Inhalte, die Tatbestände des Strafgesetzbuchs betreffen.
Über andere gemeldete Inhalte müssen Netzwerkanbieter unverzüglich, in der Regel innerhalb von 7 Tagen nach Eingang der Beschwerde, entscheiden.
Erfolgt die Meldung durch eine Privatperson oder ein Unternehmen wird die Frist von 7 Tagen durch die Plattformen regelmäßig überschritten und die Bewertung nicht abgeändert. Als Grund wird dann häufig angeführt, dass die Entscheidung über die Rechtswidrigkeit des Inhalts von der Unwahrheit einer Tatsachenbehauptung oder erkennbar von anderen tatsächlichen Umständen abhängt.
Damit verkennen die Plattformen aber regelmäßig ihre tatsächlichen Nachprüfungspflichten, an die wir sie durch rechtsanwaltliches Schreiben erinnern und die Netzwerkanbieter in die Haftung nehmen. Dadurch schaffen wir es, dass Bewertungen zu über 95% innerhalb von 7 Tagen deaktiviert oder gelöscht werden.
Warum entscheidet der Anbieter des sozialen Netzwerks darüber, was rechtswidrig ist? Ist das nicht Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden?
Die Verantwortlichkeit für rechtswidrige Inhalte ergab sich bereits vor Inkrafttreten des Netzdurchsuchungsgesetz (NetzDG) zum Beispiel aus § 10 des Telemediengesetzes. Ein Diensteanbieter (also auch ein Anbieter eines sozialen Netzwerks) ist danach verpflichtet, einen rechtswidrigen Inhalt unverzüglich zu löschen oder den Zugang zu diesem zu sperren, sobald er von diesem Kenntnis erlangt hat.
Der Diensteanbieter muss also selbst entscheiden, ob ein Inhalt rechtswidrig ist, wenn er gemeldet wurde. Wer eine Infrastruktur oder Dienstleistung betreibt und diese Dritten zur Verfügung stellt, muss – wenn er konkrete Anhaltspunkte erfährt, dass seine Infrastruktur oder Dienstleistung missbraucht wird – zunächst in eigener Verantwortung entscheiden, ob er seinen Handlungsbeitrag – sofern noch möglich – einschränkt. Es gibt in diesem Zusammenhang keinen allgemeinen Richtervorbehalt dahingehend, dass die entsprechenden Fragen vorab durch Gerichte geklärt werden könnten oder gar müssten.
Der Maßstab, was gelöscht werden muss, wird nicht von den Netzwerkanbietern gesetzt. Maßgeblich sind allein die deutschen Strafgesetze. Mit dem NetzDG wurden keine neuen Löschpflichten geschaffen. Es soll vielmehr sichergestellt werden, dass bestehendes Recht eingehalten und durchgesetzt wird.
Soweit Sie über das Löschen/Sperren der Inhalte hinaus eine Strafverfolgung erreichen wollen, können Sie zugleich Strafanzeige oder Strafantrag bei den zuständigen Strafverfolgungsbehörden (Polizei/Staatsanwaltschaft) erstatten. Auch dabei können wir Sie unterstützen.
Rechtliches
Ja, die Anbieter sozialer Netzwerke sind grundsätzlich nicht verpflichtet, von sich aus nach rechtswidrigen Inhalten zu suchen. Wenn sie Kenntnis – zum Beispiel durch eine Beschwerde – erlangen, sind die Anbieter jedoch verpflichtet, rechtswidrige Inhalte zu löschen oder zu sperren.
Sollten Sie mit der getroffenen Entscheidung des Netzwerkanbieters nicht einverstanden sein, haben Sie zusätzlich die Möglichkeit, bei diesem binnen einer Frist von zwei Wochen einen Antrag auf Überprüfung der ursprünglichen Entscheidung zu stellen. Dieser Überprüfungsantrag ist jedoch nur in den seltensten Fällen erfolgreich.
Alternativ können Sie uns beauftragen. Wir schaffen es in der Regel innerhalb von 7 Tagen, dass ein Inhalt gelöscht wird, sofern dieser unzulässig ist. Unsere Erfolgschancen teilen wir Ihnen gerne unverbindlich mit. Sie können dafür auch unseren Schnellcheck verwenden.
Grundsätzlich unterliegen alle Website-Betreibenden dem Datenschutzrecht und müssen bzw. können somit nicht alle Daten über Bewertende einfach weitergeben.
In Einzelfällen kann aber etwas anderes gelten: Wenn Sie aufgrund eines rechtswidrigen Inhalts bzw. einer rechtswidrigen Bewertung einen zivilrechtlichen Anspruch haben, dürfen Plattformbetreibende Ihnen Auskunft über Bestandsdaten des Verfassers/der Verfasserin des Inhalts erteilen. Dies ist im Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) geregelt. Die Herausgabe der Daten muss allerdings erst durch ein Gericht gestattet werden. Ein zivilrechtlicher Anspruch kann zum Beispiel aufgrund übler Nachrede (§ 186 StGB) oder Verleumdung (§ 187 StGB) vorliegen.
Bekommt man eine gerichtliche Anordnung zur Auskunft über Bestandsdaten gegenüber einer Social-Media-Plattform, müssen dabei folgende gespeicherte Daten herausgegeben werden:
- IP-Adressen, die dem/der Nutzer*in zugewiesen waren, als er/sie die Bewertung abgab
- genauer Zeitpunkt des Hochladens unter Angabe des Datums und der Urzeit inklusiver Minuten, Sekunden und Zeitzone,
- Name des/der Nutzer*in,
- E‑Mail-Adresse des/der Nutzer*in.
Neben Einzelpersonen können von den Bewertungen auch Unternehmen und Organisationen betroffen sein. In dem Fall ist nicht auf die Ehrverletzung, sondern auf die Kreditgefährdung durch die Bewertung abzustellen. So hat das OLG Celle beschlossen, dass eine Plattform Auskunft über die Bestands- und Nutzungsdaten eines Bewertenden erteilen muss, weil es die Kreditgefährdung des Unternehmens durch die Bewertung bejahte (OLG Celle, Beschluss vom 07.12.2020 – 13 W 80/20).
Aufgrund einiger ablehnender Gerichtsentscheidungen haben sich Betroffene, die sich gegen beleidigende Äußerungen wehren wollten, zurecht nicht ausreichend geschützt gefühlt. Ändern könnte sich dies jetzt auf Grund des Beschlusses vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschluss vom 19.01.2021, Az. 1 BvR 1073/20). Danach hatte die Vorinstanz, das Kammergericht Berlin die erforderliche Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht unterlassen. Das Bundesverfassungsgericht sah hier im konkreten vorliegenden Fall das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen höher gewichtet als die Meinungsäußerung der Kommentatoren in den Sozialen Medien.
Als problematischer kann in vielen Fällen aber die Unbrauchbarkeit der empfangenen Nutzerdaten sein, da gerade bei negativen Bewertungen oft keine Klarnamen verwendet werden bzw. ein Account nicht mit echten Daten erstellt wird. Und auch bei IP-Adressen ist nicht sicher zu sagen, ob der Anschluss-Inhabende auch der Verfasser/die Verfasserin der Bewertung war.
Urteile
Im Urteil des OLG München vom 28.10.2014 (Az. 18 U 1022/14) stritt ein Unternehmen gegen eine negative Bewertung, in der die bewertende Person einen angeblichen Produktmangel thematisiert hat. Das OLG München entschied, dass das Portal die Bewertung löschen muss, wenn die Behauptung des Produktmangels unzutreffend ist. Unternehmen können somit gegen falsche Tatsachenbehauptungen in Google-Bewertungen vorgehen.
In einem aktuellen Urteil vom 23.12.2022 (Az. 6 U 83/22) hat das OLG Köln die Rechte von Unternehmen weiter gestärkt. Hier ging es um eine schlechte Google-Bewertung mit einem Stern ohne Kommentar. Das Gericht entschied, dass Google eine solche Bewertung entfernen muss, da sie für das Unternehmen nachteilig ist und keine nachprüfbaren Tatsachen oder Meinungsäußerungen enthält.
Das LG Lübeck urteilte am 13.06.2018 (Az. 9 O 59/17) über eine negative Google-Bewertung, die lediglich mit einem Stern versehen war, ohne dass eine Begründung angegeben wurde. Das Gericht entschied, dass eine solche Bewertung zu löschen ist, da sie keine nachprüfbaren Tatsachen oder Meinungsäußerungen enthält, die dem Bewerteten die Möglichkeit zur Reaktion geben.
Im Beschluss des OLG Düsseldorf vom 11.03.2011 (Az. I‑15 W 14/11) ging es um einen Boykottaufruf gegen ein Unternehmen, der als negative Google-Bewertung veröffentlicht wurde. Das OLG Düsseldorf entschied, dass Boykottaufrufe grundsätzlich von der Meinungsfreiheit gedeckt sind und nicht ohne Weiteres gelöscht werden können. Allerdings können bei einem konkreten Schädigungsvorsatz oder einer Schmähkritik die Grenzen der Meinungsfreiheit überschritten sein, sodass eine Löschung gerechtfertigt ist.
Ja, ein Fehlzitat kann vorliegen, wenn in einer Berichterstattung nur ein Satz aus einem Facebook-Post zitiert wird, ohne den weiteren Kontext wiederzugeben, in dem der zitierte Satz steht. Dies gilt insbesondere, wenn der zitierte Satz eine Kritik an der Siedlungspolitik der israelischen Regierung enthält. Allerdings kann eine darauf anknüpfende Wertung der Aussage als „antisemitisch“ eine zulässige Meinungsäußerung sein.
Das OLG Köln befasste sich im Urteil vom 26.06.2019 (Az. 15 U 91/19) mit einem Fall, in dem der Bewertende keine nachweisbare Kundenbeziehung zum bewerteten Unternehmen hatte. Das Gericht entschied, dass Google eine solche negative Bewertung löschen muss, da sie keinen Bezug zur geschäftlichen Leistung des Unternehmens hat und somit irreführend ist.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 09.08.2022 (Az. VI ZR 1244/20) die Rechte der von negativen Google-Bewertungen Betroffenen gestärkt. Der BGH entschied, dass Bewertungsportale wie Google dazu verpflichtet sind, bei möglicherweise rechtswidrigen Bewertungen eine umfassende Prüfung vorzunehmen. Das bedeutet, dass Google bei berechtigten Löschungsansprüchen die betreffenden Bewertungen entfernen muss.
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